Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Freimuth Bautenschutz GmbH
1. Allgemeines:
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen und Lieferungen der Firma Freimuth Bautenschutz GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) und sind Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zu ihren Kunden (nachfolgend: Auftraggeber). Der Auftraggeber erkennt mit jeder Bestellung diese AGB an.
(2) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass sein Name in gekürter Form inkl. Fotos vom Objekt für werbliche Zwecke genutzt werden. Kontaktdaten und Fotos auf denen Personen zu sehen sind, werden selbstverständlich nur mit ausdrücklicher Bestätigung verwendet.
2. Angebote / Bestellungen/ Lieferzeiten:
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen für Leistungen oder Gerätelieferungen haben schriftlich zu erfolgen und sind verbindlich.
(2) Die Lieferzeit beträgt ca. 14 Werktage. Eine spätere Lieferung und/oder Montage kann in Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen der Bestellung voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger vereinbarter Mitwirkungsverpflichtungen und -obliegenheiten des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten oder –obliegenheiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten, welche die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verzögern, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streiks, Aussperrungen, Lieferverzögerungen) befreien den Auftragnehmer von einer pünktlichen Lieferung. Bei einer Lieferverzögerung von drei Monaten kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Zahlungen:
(1) Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung ohne Abzüge fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Eigentumsvorbehalt:
(1) Sämtliche Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der gewerbliche Weitervertrieb der Ware des Auftragnehmers bedarf dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung. Ist der Auftraggeber berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab, die ihm aus dem Weitervertrieb gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt.
5. Übergabe/ Lieferung/ Einbau:
(1) Der Aufstellungsort wird durch den Auftragnehmer festgelegt. Die Ware wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber montiert. Die evtl. erforderlichen Zuleitungen (bspw. für Strom) werden vom Auftraggeber bauseits gestellt. Alle weiteren Installationen erfolgen durch den Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist für die einwandfreie Ausführung des Einbaus verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Subunternehmer mit der Montage zu beauftragen. Der Auftragnehmer haftet bis zur Abnahme durch den Auftraggeber für alle Schäden an seinen Leistungen und für alle Schäden an den Bauteilen, die von ihm oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
(3) Eine eigene Montage durch den Auftraggeber oder die Montage durch ein vom Auftraggeber beauftragtes, fachkundiges Unternehmen darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Verschulden eines vom Auftraggeber mit der Zustimmung des Auftragnehmers mit der Montage beauftragten Unternehmens.
(4) Bauschutt ist vom Kunden zu entsorgen. Nur nach gesonderter Absprache wird der Abtransport und die Entsorgung des Bauschutts vom Auftragnehmer übernommen.
6. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7. Gewährleistung, Schadensersatz und Qualität der folgenden Produkte: Hydrophobierende Injektions-Sperre (PoroSec-K), Hydrophobierender Fassadenschutz (PoroSec-F) und Injektionsharz für die Druckwasserabdichtung (PoroSec POX Injection 2U)
(1) Der Verkäufer übernimmt für die einwandfreie Beschaffenheit der Liefergegenstände die Gewährleistung und versichert die gleichbleibende Qualität der Produkte für die Dauer des Mindesthaltbarkeitsdatum von 24 Monaten ab Lieferung.
(2) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferungen sind betragsmäßig auf den Kaufpreis der betreffenden begrenzt.
(3) Ob bei eigener Anwendung oder Umsetzung durch uns, gewähren wir grundsätzlich eine Garantie in Höhe von 20 Jahren auf die Wirksamkeit des jeweiligen Produkts.
(4) Sollte eines unserer Produkte die Wirkung verlieren, verpflichten wir uns zur kostenloses Nacharbeit um die Wirkung wieder herzustellen. Neben- und Folgekosten sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Kostenübernahme für Arbeiten von durch uns nicht autorisierten Fremdfirmen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Die Laufzeit der Garantie wird ab dem Datum der Arbeitsausführung gerechnet. Als Arbeitsausführungsdatum gilt das Rechnungsdatum zuzüglich 1 Monat. Jegliche Gewährleistung für unsere Lieferungen tritt am Tage der restlosen Bezahlung unserer Forderungen oder der Forderungen unseres Vertriebspartners aus des diesbezüglichen Rechnungen inkraft.
(6) Die Garantie betrifft bei der Anwendung von PoroSec-K ausschließlich die Verhinderung des kapillaren Wassertransportes und bei PoroSec Pox ausschließlich die Verhinderung des Druckwassertransportes, in nachträglich nichtveränderten Wänden, durch die PoroSec-Sperre hindurch. Die Übernahme von Neben- oder Folgekosten durch und gilt als vertraglich vereinbart ausgeschlossen.
(7) Wandfeuchtungen durch nachträglich entstandene mechanische Schäden wie Setzrisse, Verletzungen der vertikalen Außenabdichtung, Fugen oder sonstige Baustoffbrüche, sowie von innen stammende Wasserbeeinflussungen z.B. durch undichte wasserführende Rohrteitungen, Kondensatbildung an kalten, nicht isolierten Wasserleitungen und sonstigen Wärmebrücken sowie alle anderen in diesen Ursachenbereich fallenden Einflüsse und Wirkungen sind von der Garantie ausgeschlossen.
(8) Nachträgliche Maßnahmen, die geeignet sind, die PoroSec-Wirkung nachteilig zu verändern oder zu beeinflussen, wie z.B. die Injektion von Fremdmitteln durch nicht autorisiete Fremdfirmen oder Abdeckung der mit PoroSec behandelten Flächen mit Anstrichen und sonstigen Mitteln, die die Wasserdampf-Diffusion behindern, führen mit dem Tage der Ausführung dieser Arbeiten zum Erlöschen der Garantie.
8. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Schriftformklausel
Alle Änderungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.
AGB für die elektronisch-physikalische Mauerentfeuchtung
Ergänzend zu den vorstehenden AGB gelten für die Bestellung, Lieferung und den Einbau von elektronisch-physikalischen Mauerentfeuchtungsanlagen die nachfolgenden AGB:
1. Allgemeine Angaben/ Auftragsbeschreibung:
Das Mauerwerk des Objekts soll durch die elektronisch-physikalische Mauerentfeuchtungsanlage nach osmotischem Prinzip getrocknet werden.
2. Wirkung/ Hinweise:
(1) Das Verfahren ist nur geeignet bei ionisierter Kapillarfeuchte und aufsteigender Feuchtigkeit im Wirkungskreis des Gerätes.
(2) Das Verfahren ist insbesondere nicht geeignet bei: Druck- und Schichtenwasser, Rohrbrüchen, Grundwasser, Kondenswasser, drückender Nässe, Dachschäden, Überschwemmungen, Hangwasser, hygroskopischer Feuchte sowie ungenügender Oberflächenentwässerung oder bei sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Faktoren.
(3) Während der Trocknung können folgende Erscheinungen beobachtet werden: erhöhte Salzausblühungen, Wasserränder bei Gipsputz- oder Platten, verstärkte hygroskopische Feuchte.
(4) Durch die Entfeuchtung der Wand, kann sich die Luftfeuchtigkeit, vor allem in den ersten Wochen, erhöhen. Dazu ist es dringend erforderlich für eine gute Belüftung zu sorgen. Kann dies nicht gewährleistet werden ist eine Taupunkt Lüftungssteuerung einzusetzen.
(5) Nach Inbetriebnahme des Systems kann sich Putz schnell mit Feuchtigkeit und Salzen vollsetzen und ablösen. Dies gilt auch für andere Oberflächenbehandlungen wie z.B. einen neuen Farbanstrich. Salzhaltiger und schadhafter (loser) Verputz ist bauseits von feuchten Mauern zu entfernen, idealer Weise ab ca. 6-8 Wochen nach Inbetriebnahme des elektro-physikalischen Mauerentfeuchtungssystem von Freimuth. Die Putz- und Oberflächensanierung ist nicht im Leistungsumfang von Freimuth enthalten und nicht Gegenstand einer Beauftragung.
(6) Salzausblühungen müssen bauseits abgekehrt, aufgenommen und entsorgt werden. Sie dürfen nicht auf dem Mauerwerk und/oder auf dem Boden verbleiben.
(7) Richtiges Lüften: Zur Vermeidung von Kondensfeuchte darf keine warme/heiße Außenluft in kühle/kühlere Räume gelangen. Die Belüftung der zu entfeuchtenden Räume muss also erfolgen, wenn es draußen kühler ist als in dem zu belüftenden Bereich.
(8) Bei in Anspruchnahme des Referenzkundenrabatts erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass Messprotokoll und Fotos des Gebäudes und der betroffenen Wände auf der Website des Auftragnehmers und für Werbezwecke genutzt werden.
3. Garantien:
(1) Funktionsgarantie: Der Auftragnehmer gewährt auf alle Bauteile eine Funktionsgarantie von 25 Jahren ab Einbau. Sollte sich binnen dieser Zeit durch den Ausfall der Leuchtdiode am vorderen Teil des Systems ein Defekt des Systems zeigen, so lässt der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Gerät reparieren oder ein Austauschgerät zur Verfügung stellen. Lediglich für die erneute Installation des Systems wird eine Gebühr berechnet. Alternativ kann der Kunde das neue Steuergerät selbst austauschen. Ausgeschlossen von dieser Garantie dabei sind: Höhere Gewalt wie z.B. Blitzschlag, Überspannung und Naturereignisse sowie Fehlbedienungen durch den Auftraggeber oder unbefugte Dritte etc.
(2) Wirksamkeitsgarantie/ Geld-zurück-Garantie: Der Auftragnehmer garantiert eine Rücknahme des Gerätes und Erstattung des Kaufpreises, wenn zwei Jahre nach Installation des Entfeuchtungssystems die durch Freimuth im Messprotokoll dokumentierte Schadensfeuchte – durchschnittlich über alle Messpunkte – nicht mindestens um 50% reduziert worden ist. Die Feuchtigkeitsmessung muss mit dem Messverfahren der Erstmessung (DARR Messverfahren) an den gleichen Stellen der Erstmessung durchgeführt werden. Bei Erreichung der Reduktion um 50% ist die Wirksamkeit bestätigt und die Geld-zurück-Garantie beendet. Der Vertrag zur Entfeuchtung ist damit vollends erfüllt und kann im Nachhinein nicht mehr angefochten werden. Sollten die definierten Zielwerte nach 24 Monaten nicht erfüllt worden sein, so kann der Auftraggeber binnen einer First von anschließenden 4 Wochen sein Rückgaberecht schriftlich per eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Wird dies nicht beansprucht wird davon ausgegangen, dass das System weiterhin im Einsatz bleiben soll. Auch in diesem Fall ist der Vertrag erfüllt und die Geld-zurück-Garantie beendet.
4. Erhaltung der Garantieansprüche:
(1) Zur Erhaltung der Garantieansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind Kontrollmessungen mittels DARR Messverfahren erforderlich. Die erste Messung hat nach drei Monaten, die zweite nach 12 Monaten zu erfolgen. Die Messungen sind jeweils an identischen Messpunkten vorzunehmen. Sollte die Trocknung bis nach 12 Monaten, bezogen auf alle Werte des Messprotokolls bei Erstmessung, nicht um mindestens 50% reduziert worden sein, wird nach weiteren 12 Monaten eine erneute Messung durchgeführt. Sollte der Auftragnehmer die Nachmessung versäumen, so hat der Auftraggeber die Pflicht, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Toleranzzeitraum für vorstehende Messtermine beträgt für den Auftragnehmer jeweils +/- 4 Wochen.
(2) Der Garantie- und Gewährleistungsanspruch nach Ziffer 3 gegenüber dem Auftragnehmer verfällt, wenn:
a) das Gerät in der Einstellung verändert oder beschädigt wird.
b) die Plombierung entfernt oder beschädigt wird.
c) das Steuergerät über drei Tage außer Betrieb genommen wurde.
d) der Standort des Steuergerätes verändert wurde.
e) wenn von dem Auftraggeber Nachmessungen mehrfach nicht ermöglicht oder verweigert werden.
f) der Ausfall der Kontrolllampe dem Auftraggeber nicht unverzüglich mitgeteilt wird.
g) Messstifte mutwillig entfernt, zerstört oder zugeputzt werden.
h) die Rechnungen des Auftragnehmer nicht vollständig und fristgerecht vom Auftraggeber gezahlt worden sind.
i) nachträgliche Wasserschäden eintreten, die nicht auf kapillar aufsteigende Feuchtigkeit zurückzuführen sind (wie z.B. in Ziff. 2.2 aufgeführt).
(3) Der Auftraggeber ist zur Erhaltung der Garantieansprüche verpflichtet, die unter dem Punkt „Wirkung/Hinwiese“ in 2(4) – 2(7) definierten Maßnahmen durchzuführen.
5. Anzahlungen/ Teilzahlung/ Kostenloser Einbau
Sollte dem Kunden ein Entfeuchtungsgerät kostenlos, oder mit Anzahlung (bspw. 20%) zur Verfügung gestellt worden sein, so wird die restliche Zahlung (in diesem Beispiel 80%) nach Funktionsbeweis innerhalb der ersten Kontrollmessung sofort fällig. Die Erstmessung erfolgt nach frühestens vier, jedoch spätestens nach 12 Wochen. Der Funktionsbeweis ist erbracht, sobald sich die Werte gegenüber der Installationsmessung um mindestens 10% verändert haben. Bei der Veränderung kann es sich entweder um eine Reduktion der Werte (Trocknung der gesetzten Messstellen) oder um eine Erhöhung der Werte (Abtransport des Wassers aus darüber liegenden Bereichen) handeln.
Sollte keine Veränderung der Messwerte zu verzeichnen sein, wird ein erneuter Messtermin definiert und die restliche Zahlung zurückgestellt.
6. Rückzahlungen
Tritt der Garantiefall gemäß Ziff. 3 ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Gerät sorgfältig, funktionstüchtig und ohne Schäden zurückzusenden. Gegen eine Aufwandspauschale von Euro 500 kann der Abbau und die Abholung vom Auftragnehmer übernommen werden.